Allgemeine Geschäftsbedingungen / gültig bis auf Widerruf
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Unternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, frei bleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form
abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Unternehmen zustande, es sei
denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von
dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann
zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang
die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der
Bestätigung des Auftrages maßgebend.
§1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst- in dem durch die Bestätigung des Auftrages
vorgegebenen Rahmen- die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive
Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der
Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim
Be- und Entladen
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pässe,
Visa Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen
Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes
vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Unternehmen, die nach Zustandekommen
des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur
Leistungsänderung führen, vom Unternehmen nicht wieder Treu und Glauben
herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den
Besteller zumutbar sind. Das Unternehmen hat dem Besteller Änderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des
Unternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den
Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Kosten die aufgrund von Verunreinigungen und/oder Beschädigungen am oder im Fahrzeug entstehen, trägt der Besteller.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(6) §28b Nr.4 BDSG: „Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder
verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem
Anschriftendaten einfließen.“
§ 5 Preiserhöhung
Der Unternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des
vertraglich
vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von
Kraftstoffkosten,
Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung
auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der
Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
für den Unternehmer nicht vorhersehbar waren.
c) Der Unternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Unternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese
Möglichkeit wahr, hat das Unternehmen anstelle des Anspruches auf den
vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei
denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Unternehmen zu vertreten
hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des
Wertes, der vom Unternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere
Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Dem Unternehmen steht
es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren*:
Bei einem Rücktritt
a) bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 20% des vereinbarten Preises
b) bis 5 Tage vor Auftragsbeginn 30% des
vereinbarten Preises
c) bis 1 Tage vor Auftragsbeginn 50% des
vereinbarten Preises
d) bis 12 Stunden vor Auftragsbeginns 75% des vereinbarten Preises
e) ab 3 Stunden vor Auftragsbeginns
100% des vereinbarten Preises
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht
nachweist, dass ein Schaden des Unternehmens nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der
Rücktritt auf Leistungsänderungen des Unternehmens zurückzuführen ist, die für
den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des
Bestellers bleiben unberührt.
* Die Fristen- und Storno-pauschalen-staffelung können den betrieblichen
Gegebenheiten angepasst werden. Wie groß die Zeiträume und Pauschalsätze
festzusetzen sind, hängt im Wesentlichen davon ab, mit welcher
Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug in der verbleibenden Zeit bis zum ursprünglich
vorgesehenen Leistungstermin noch anderweitig vermietet werden kann.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt
notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er-
unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen
Fällen ist das
Unternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im
Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen
höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese
vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Unternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Unternehmer eine
angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der
Kündigung noch von Interesse sind.
§7 Rücktritt und Kündigung durch das Unternehmen
(1) Rücktritt (vor Fahrtantritt) Das Unternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung (nach Fahrtantritt)
a) Das Unternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die
Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder
Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer
Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Unternehmen auf Wunsch des
Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei
ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im
Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung
entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von
Umständen die diese zu vertreten haben, für das Unternehmen unzumutbar ist.
Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Unternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt
sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder
Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Unternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit
a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht,
b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflicht-verletzung des Unternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person € 1.000,–übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen – werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
Fahrgäste während der Beförderung.
Den Anweisungen des Fahrpersonals oder Fahrtbegleiters ist Folge zu leisten. Der
Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden oder
Verschmutzung am Fahrzeug oder anderen Sachen des Unternehmens, soweit für die
Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der
Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu
vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben
unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des
Fahrpersonals oder Fahrtbegleiters nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr
für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht
oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Unternehmen unzumutbar
ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffs Ansprüche des Bestellers
gegenüber dem Unternehmen bestehen in
diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal und, falls dieses mit
vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Unternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen
im
Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Unternehmens.
(2) Gerichtsstand
a)Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der
Sitz des
Unternehmens.
b)Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichts-stand ebenfalls der Sitz des Unternehmens.
(c) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Personenbeförderungsverkehr hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 14 Informationspflicht zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG):
Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle.
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851 79579 40
Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG Unternehmen ist:
Firma
P.B. Dienst Düsseldorf
Borbeckerstr.4
40472 Düsseldorf
Geschäftsführer: B. Ghiasi